Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen "Freundeskreis Popkultur". Der Verein wird beim zuständigen Amtsgericht in das Vereinsregister eingetragen und trägt dann den Zusatz e.V..

(2) Der Sitz des Vereins ist Bad Sülze.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Kultur, Bildung und bürgerschaftlichem Engagement.

(2) Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

a. Planung, Organisation und Durchführung von Maßnahmen, Projekten und Veranstaltungen der kulturellen Kinder- und Jugendbildung,

b. Entwicklung und Realisierung von Kultur- und Bildungsformaten wie Konzerte, Workshops, Festivals, Events u.a.,

c. Schaffung geeigneter Strukturen und Rahmenbedingungen durch Regionalentwicklung im Interesse einer bürgernahen, bedarfsgerechten Kulturförderung und

d. Betrieb von kulturellen und sozio-kulturellen Einrichtungen.

(3) Der Verein ist konfessionell unabhängig und parteipolitisch ungebunden.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung (§§ 51-68 AO).

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(4) Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Soweit Mitglieder ehrenamtlich im Verein tätig sind haben sie nur Anspruch auf Ersatz ihrer baren Aufwendungen. Weder Mitglieder noch Personen dürfen durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Ordentliche Mitglieder:

Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person sowie jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden, die im Sinne dieser Satzung tätig ist.

(2) Fördernde Mitglieder:

Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person sowie jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden, die den Vereinszweck in geeigneter Weise unterstützt.

Ein Fördermitglied ist berechtigt, an den Mitgliederversammlungen beratend teilzunehmen.

(3) Die Mitgliedschaft ist in schriftlicher Form zu beantragen. Der Vorstand entscheidet unter Information und Einbeziehung der ordentlichen Mitglieder über die Aufnahme. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet dann mit einfacher Mehrheit. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht.

(4) Die Mitgliedschaft endet mit Austritt oder Auflösung der Mitgliedsorganisation. Ferner erlischt bei natürlichen Personen die Mitgliedschaft automatisch bei Austritt oder bei Tod des Mitglieds. Verstößt ein Mitglied grob gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins, so kann der Vorstand es ausschließen. Bei einem Widerspruch, der innerhalb eines Monats schriftlich erfolgen muss, entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Dabei bleibt der Rechtsweg unberührt. Der Ausschluss ist in schriftlicher Form dem Vorstand der Mitgliedsorganisation oder der natürlichen Person mitzuteilen.

(5) Die Mitglieder sind verpflichtet einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird in einer Beitragsordnung festgelegt.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

(1) die Mitgliederversammlung und

(2) der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

(2) Die Mitgliederversammlung kommt mindestens einmal pro Jahr zusammen. Weitere Mitgliederversammlungen können einberufen werden, wenn der Vorstand sie für erforderlich hält oder mindestens 1/3 der Mitglieder des Vereins sie unter schriftlicher Angabe der gewünschten Verhandlungspunkte verlangt.

(3) Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand in Schriftform unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens vier Wochen einzuberufen. Die Wahrung der Frist ist auch gewährleistet bei Zustellung an die zuletzt bekannte Emailadresse des Mitglieds.

(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn form- und fristgerecht geladen wurde.

(5) Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder, die volljährige natürliche oder juristische Personen sind. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

(6) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der ordentlichen Mitglieder.

(7) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Die Protokolle sind durch die/den Protokollantin/en sowie die/den Vorsitzende/n oder die/den stellvertretende/n Vorsitzende/n zu unterzeichnen.

§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Aufgaben der Mitgliederversammlung sind

(1) die Wahl des Vorstandes,

(2) die Wahl von zwei Kassenprüfer(inne)n,

(3) die Zielsetzung, Aufgaben- und Mittelverwendung des Vereins im Rahmen der Satzung,

(4) die Entgegennahme des Jahresabschlusses, des Tätigkeits- und Geschäftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung,

(5) die Verabschiedung der Beitrags- und Abstimmungsordnung,

(6) die Mitwirkung bei der Aufnahme und die Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 4 Abs. (5),

(7) die Beschlussfassung über Satzungsänderung und Auflösung des Vereins.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 3 und höchstens 5 Mitgliedern und nimmt seine Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr. Der Vorstand kann im Rahmen der Ehrenamtspauschale nach §3 Nr.26a EStG für seine Tätigkeit eine Vergütung erhalten. Nicht unter diese Regelung fällt der Ersatz von Aufwendungen, die dem Vorstand (wie auch allen anderen Vereinsmitgliedern) tatsächlich angefallen sind, für die Amtsführung erforderlich sind und in einem angemessenen Rahmen bleiben. Diese können immer erstattet werden. Darunter fallen vor allem Post- und Telefonkosten, Schreibmaterial, Reisekosten usw..

(2) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte mit jeweils einfacher Mehrheit die/den Vorsitzende/n, eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n und eine/n Kassenwart/in.

(3) Der Vorstand ist in seiner Gesamtheit Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Zur rechtsgeschäftlichen Vertretung sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam befugt.

(4) Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der jeweilige Vorstand bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstands im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während seiner Amtsperiode aus, so wählt die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Vorstands.

(5) Der Rücktritt des gesamten Vorstands wird erst durch Wahl eines neuen wirksam.

(6) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er kann bestimmte Aufgaben anderen Personen und Institutionen übertragen sowie eine/n oder mehrere Geschäftsführer/in/innen einsetzen. Der Vorstand ist dabei der Mitgliederversammlung verantwortlich und an ihre Beschlüsse gebunden.

(7) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Die Beschlüsse sind zu protokollieren und von der/von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 9 Auflösung

(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine steuerbegünstigte Körperschaft zwecks ausschließlicher und unmittelbarer Verwendung für die Förderung im Sinne des § 2.

(2) Die Mitgliederversammlung beschließt auf Vorschlag des Vorstandes, welcher steuerbegünstigten Körperschaft das Vereinsvermögen zufällt.

§ 10 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit ihrer Verabschiedung in Kraft.

Bad Sülze, 16.07.2015

Erste Änderung: Bad Sülze, 13.07.2020